Donnerstag, 10. Januar 2013

Höhere Rückzahlung aus gekündigter Lebensversicherung jetzt einfordern

Ansprüche drohen zu verjähren – Verbraucherzentrale hilft bei Geltendmachung
Mitte Oktober entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass vielen Versicherten höhere Rückkaufswerte aus ihren 1994 bis 2001 abgeschlossenen, aber bereits schon wieder gekündigten oder beitragsfrei gestellten Kapitallebens- oder Rentenversicherungen zustehen. Die Zeit für eine wirksame Durchsetzung des Anspruchs auf Nachzahlung läuft jedoch gegen die Betroffenen. Sachsens Verbraucherschützer sagen, was jetzt zu tun ist und helfen bei der Geltendmachung der Ansprüche.
Wer zum Beispiel Ende 1998 eine Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen hatte und diese bereits im Jahr 2000 wieder kündigte, sollte jetzt schnellstmöglich noch einmal seine alten Unterlagen prüfen. Vermutlich erhielt er vom Versicherer weit weniger als die Hälfte seiner Einzahlungen zurück. Schuld daran war eine Klausel in den Versicherungsbedingungen. Diese hat der BGH jedoch schon im Jahr 2001 für unwirksam erklärt. Daraufhin versuchten die Versicherer über das so genannte Treuhänderverfahren, den Versicherungsnehmern eine inhaltsgleiche und ebenso intransparente Klausel unterzuschieben. Dieses Vorgehen akzeptierte der BGH mit dem jetzigen Urteil ebenfalls nicht. Gleichzeitig äußerten sich die höchsten Richter zu der Mindesthöhe der Rückerstattung. Nachdem von den Einzahlungen die Kosten für den Risikoschutz und die Verwaltung abgezogen sind, muss dem Verbraucher mindestens die Hälfte des verbliebenen Sparanteils zurückgezahlt werden.
Zur Verjährung besteht derzeit die vorherrschende Rechtsmeinung darin, dass es sich um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag handelt. In diesem Fall ist eine fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Diese Frist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in welchem die Leistung erstmals verlangt werden konnte. Darüber, wann die Leistung erstmals verlangt werden konnte, wird es unter den Juristen noch Diskussionen geben. Im schlechten Fall heißt das, dass jetzt nur noch diejenigen durchsetzbare Ansprüche haben, die ab dem Jahr 2000 ihren Vertrag gekündigt haben. Im besten Fall bekommen auch die ehemaligen Versicherungsnehmer noch Geld zurück, die zuvor gekündigt haben.
Für Betroffene ist es wichtig, jetzt zu handeln, damit die laufende Verjährung gehemmt wird. Sachsens Verbraucherschützer sind bei der Formulierung des Anspruchsschreibens an den Versicherer behilflich.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Stand: 09.11.2005

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